Bauverbotsklage, was nun?

Stellen Sie sich vor, Sie wollen ein baubehördlich bewilligtes Bauvorhaben realisieren und Ihr Nachbar konfrontiert Sie mit einer Bauverbotsklage – allenfalls in Verbindung mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Vorkehrung – gestützt auf die Behauptung, Ihr Bauvorhaben würde seinen Gebäudebestand oder seine Liegenschaft gefährden. Ein unvorstellbares Szenario? – Mitnichten, die §§ 340 ff ABGB machen dies möglich.

Bauverbotsklage, was nun?

Stellen Sie sich vor, Sie wollen ein baubehördlich bewilligtes Bauvorhaben realisieren und Ihr Nachbar konfrontiert Sie mit einer Bauverbotsklage – allenfalls in Verbindung mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Vorkehrung – gestützt auf die Behauptung, Ihr Bauvorhaben würde seinen Gebäudebestand oder seine Liegenschaft gefährden. Ein unvorstellbares Szenario? – Mitnichten, die §§ 340 ff ABGB machen dies möglich.

 

Bauverbotsklage

 

Man kann als bekannt voraussetzen, dass es für die Realisierung eines Bauvorhabens behördlicher Bewilligungen, insbesondere einer Baubewilligung, bedarf. Hat man eine solche rechtskräftige Bewilligung nach einem manchmal (z.B. aufgrund von nachbarlichen Einwendungen) mühseligen Behördenverfahren endlich in der Hand, kann man grundsätzlich davon ausgehen, dass man das Bauvorhaben auch bewilligungsgemäß realisieren darf.

Doch Achtung! – Ein Nachbar könnte ungeachtet der erfolgreich abgewickelten Behördenverfahren auch mit einer Klage vor einem Zivilgericht dem Bauvorhaben noch den Garaus machen oder es zumindest verzögern. Denn die §§ 340 ff ABGB ermöglichen dem Nachbarn unter bestimmten Voraussetzungen die Erhebung einer Bauverbotsklage, die auch mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Vorkehrung (z.B. eines Baustopps) verbunden werden kann.

Bei einer Bauverbotsklage handelt es sich um eine Sonderform der Besitzstörungsklage, die den Zweck hat, eine Gefährdung des Besitzes an einer Liegenschaft oder eines dinglichen Rechts an einer Liegenschaft durch Bauführung (oder Abbruch eines Bauwerks) abzuwehren. Sie ist binnen 30 Tagen ab Kenntnis der Gefahr bei Gericht einzubringen und auf das gerichtliche Verbot der begonnenen Bauführung gerichtet. Über die Klage wird mittels Endbeschluss entschieden.

Das Verfahren über eine Bauverbotsklage ist – wie im Falle einer Besitzstörungsklage – ein vereinfachtes Verfahren; das Gericht hat darüber von Gesetzes wegen „auf das schleunigste“ zu entscheiden. Vorrangiges Ziel einer solchen Klage ist es, den ungefährdeten Besitzstand des Klägers wiederherzustellen, folglich ist das Verfahren vorwiegend auf die Beurteilung der Frage beschränkt, ob die Bauführung den Besitzstand des Klägers gefährdet oder nicht.

Ein solches vereinfachtes Verfahren hat für den beklagten Bauherrn den erheblichen Nachteil, dass der Kläger im Falle seines Obsiegens relativ rasch ein gerichtliches Bauverbot erwirken kann. Der beklagte Bauherr muss sich diesfalls vorerst an das gerichtliche Bauverbot halten und kann sein Recht, das Bauvorhaben fortzusetzen und zu realisieren, nur mittels gesonderter Klage durchsetzen, über die in einem ordentlichen Verfahren zu entscheiden ist.

 

Baustop durch Bauverbotsklage
© artea_art

 

Dennoch können sich für einen durch Bauverbotsklage bedrohten Bauherrn abhängig von den Umständen des Einzelfalls Argumente ergeben, die er gegen eine Bauverbotsklage einwenden könnte. So setzt eine Besitzstörung generell eine eigenmächtige Störung voraus, die im Falle einer gesetzmäßigen bzw. dem Baukonsens entsprechenden Bauführung in aller Regel fehlt. Möglich wäre auch, die fehlende Wiederholungsgefahr der Störung einzuwenden, insbesondere wenn die inkriminierte Bauführung schon abgeschlossen ist.

Auch der Einwand der schikanösen Rechtsausübung und damit der rechtsmissbräuchlichen Klagsführung wäre denkbar, insbesondere wenn die vom Kläger behauptete Gefährdung jeder Tatsachengrundlage entbehrt oder die vermeintliche Gefährdung schlicht „aufgebauscht“ wird. Hat der Bauherr dem Nachbarn etwa vor Baubeginn die Durchführung von Sicherungsmaßnahmen angeboten und der Nachbar diese grundlos abgelehnt, wäre auch argumentierbar, dass es dem Kläger am rechtlichen Interesse einer Bauverbotsklage fehlt.

Im Zusammenhang mit einer Bauverbotsklage ist auch Art XXXVII EGZPO zu beachten, der eine Verknüpfung zwischen den zivilrechtlichen Bestimmungen über das Bauverbot und dem baubehördlichen Rechtsschutz herstellt. Demnach ist ein Nachbar zur Erhebung einer Bauverbotsklage gemäß § 340 ABGB nicht berechtigt, wenn er im baubehördlichen Verfahren trotz gehöriger und rechtzeitiger Ladung zur Bauverhandlung nicht erschienen ist und/oder keine Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben hat. Diesfalls ist von einer Verschweigung des Rechts auf Erhebung einer Bauverbotsklage durch den Nachbarn auszugehen.

Eine Sonderstellung nehmen in diesem Zusammenhang vereinfachte Baubewilligungsverfahren (z.B. gemäß § 70a BO für Wien) ein, die dem Bauherrn unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit zu einem raschen Baubeginn verschaffen und eine Verzögerung von Bauvorhaben durch nachbarliche Einwendungen verhindern sollen. Dem Bauherrn kommt damit das gesetzliche Recht zu, das behördlich nicht untersagte Bauvorhaben auch ohne Baubewilligung zu realisieren. Aus Art XXXVII EGZPO lässt sich für solche vereinfachten Baubewilligungsverfahren durchaus das Argument gewinnen, dass dem Nachbarn mangels Parteistellung im vereinfachten Verfahren damit auch kein Recht zur Erhebung einer Bauverbotsklage zukommen soll.

 


© Vittaya_25

 

Mit der Bauverbotsklage kann auch ein Antrag auf Erlassung eines einstweiligen Bauverbots verbunden werden (§ 341 ABGB iVm § 456 ZPO). Ein einstweiliges Bauverbot setzt jedoch die Bescheinigung von Anspruch und Gefährdung voraus. Auch kann der Bauherr ein einstweiliges Bauverbot verhindern, indem er eine angemessene Sicherheitsleistung anbietet und gerichtlich hinterlegt. Ein einstweiliges Bauverbot bleibt jedoch aufrecht, wenn der Bauverbotskläger seinerseits eine Sicherstellung zur Abdeckung der Folgen des einstweiligen Bauverbots leistet. Die Angemessenheit der jeweiligen Sicherheitsleistung richtet sich nach dem Schaden, der aus der Gefahr der Bauführung und den Kosten seiner Beseitigung entstehen könnte bzw. nach dem durch das Bauverbot potenziell verursachten Schaden. 

Eine erfolgreiche Bauverbotsklage (samt Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Vorkehrung) kann sohin eine empfindliche Verzögerung und Verteuerung einer Bauführung bewirken. Empfehlenswert ist es daher jedenfalls, vor Baubeginn eine (gerichtliche oder außergerichtliche) Beweissicherung des (Bau-)Zustandes der Nachbarliegenschaften vorzunehmen, um allfällige Vorschäden dokumentieren und in einem späteren Verfahren beweisen zu können, dass die Liegenschaft des Klägers durch die Bauführung nicht gefährdet wird.

Auch die Vorabstimmung der Bauführung mit den Nachbarn (samt Setzung von akkordierten Sicherungsmaßnahmen) und die Vorabklärung möglicher Risiken der Bauführung für den nachbarlichen Bestand, jeweils vor Baubeginn, können sich als hilfreich erweisen.

 

 

Text: Mag. Theresa Stachowitz und Mag. Matthias Nödl