Vergesellschaftung großer Wohnungsunternehmen - Zum Kommissionsbericht Berliner Volksentscheid
29.06.2023 Eine Vergesellschaftung der Wohnungsbestände großer Wohnungsunternehmen ist grundsätzlich möglich. Zu diesem Ergebnis kommt die vom Berliner Senat mit der juristischen Prüfung beauftragte Kommission. Gestern legte sie im Roten Rathaus ihren Abschlussbericht vor und erklärte die ganze verfassungsrechtliche Tragweite der Sache. Das ist auch für andere Länder und Kommunen interessant. Von Friederike Meyer Wir erinnern uns: Im erfolgreichen Berliner Volksentscheid vom 26. September 2021 ging es um einen Auftrag an den Senat. Er sollte einen Gesetzentwurf zur Vergesellschaftung der Wohnungsbestände großer Wohnungsunternehmen (mit mehr als 3000 Wohnungen) erarbeiten. Das Ziel der Initiative: Die Mietpreisspirale stoppen und mehr bezahlbaren Wohnraum für die Bewohner*innen sichern. Doch im damaligen rot-grün-roten Senat gab es Bedenken: Wird der Auftrag des Volksentscheids vor dem Grundgesetz bestehen? Hat das Land Berlin in diesem Fall überhaupt Gesetzgebungskompetenz? Und wenn ja, welche juristischen Rahmenbedingungen sind relevant? Zwar ist eine Vergesellschaftung im Grundgesetz Artikel 15 aufgeführt, doch mit seiner Anwendung in Form eines Gesetzentwurfs betritt Berlin bundesweit... >>> Alle Informationen / Details / Bildergalerie >>>
29.06.2023
Eine Vergesellschaftung der Wohnungsbestände großer Wohnungsunternehmen ist grundsätzlich möglich. Zu diesem Ergebnis kommt die vom Berliner Senat mit der juristischen Prüfung beauftragte Kommission. Gestern legte sie im Roten Rathaus ihren Abschlussbericht vor und erklärte die ganze verfassungsrechtliche Tragweite der Sache. Das ist auch für andere Länder und Kommunen interessant. Von Friederike Meyer Wir erinnern uns: Im erfolgreichen Berliner Volksentscheid vom 26. September 2021 ging es um einen Auftrag an den Senat. Er sollte einen Gesetzentwurf zur Vergesellschaftung der Wohnungsbestände großer Wohnungsunternehmen (mit mehr als 3000 Wohnungen) erarbeiten. Das Ziel der Initiative: Die Mietpreisspirale stoppen und mehr bezahlbaren Wohnraum für die Bewohner*innen sichern. Doch im damaligen rot-grün-roten Senat gab es Bedenken: Wird der Auftrag des Volksentscheids vor dem Grundgesetz bestehen? Hat das Land Berlin in diesem Fall überhaupt Gesetzgebungskompetenz? Und wenn ja, welche juristischen Rahmenbedingungen sind relevant? Zwar ist eine Vergesellschaftung im Grundgesetz Artikel 15 aufgeführt, doch mit seiner Anwendung in Form eines Gesetzentwurfs betritt Berlin bundesweit...
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